Im wesentlichen gibt es die folgenden Anforderungen an Rechnungen:
Musterrechnung mit Umsatzsteuer
- Ihre Rechnungsvorlage wird von Ihrem zuständigen Finanzamt nur dann anerkannt, wenn folgende Angaben enthalten sind (gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz):
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder Leistung
- Art und Umfang der Leistung (bzw. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände)
- Leistungszeitraum/Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
- Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
- anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- erteilte Steuernummer oder bei EG Lieferungen die UmsatzsteuerIdentifikationsnummer
(USt-IdNr. / V. A. T.) - Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (diese darf nur einmalig
vergeben werden) - bei Zahlung vor Erbringung der Leistung der Zeitpunkt der Vorauszahlung
- jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im
Entgelt berücksichtigt ist (z. B. Bonus-Vereinbarungen) - Verlagerung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen auf den
Leistungsempfänger: z. B. „Als Leistungsempfänger schulden Sie die Umsatzsteuer
nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG“ - Bei Lieferungen / Leistungen - im Zusammenhang mit einem Grundstück - an
Privathaushalte: „Sie sind gesetzlich verpflichtet diese Rechnung 2 Jahre
aufzubewahren.“
Natürlich sollten die folgenden Angaben auch nicht fehlen:
- Bankverbindung:
- Unterschrift: Hierfür müssen die Rechnungen mit einer qualifizierten digitalen Signatur gemäß den Vorgaben des §14 UStG versehen werden.
Rechnung als Kleinunternehmer (gemäß § 19 USTG)
Sobald Sie Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes § 14 sind, brauchen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen, aber ein entsprechender Hinweis ist Pflicht, dass die Umsatzsteuer wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht ausgewiesen wird.
Kleinstbeträge bis 150 Euro (gemäß § 33 USTDV)
Bei der so genannten Kleinstbetragsrechnung können Sie als Unternehmer auf der Rechnung auf gewissen Angaben verzichten. Bedingung hierfür ist, dass die Rechnungssumme 150 Euro nicht übersteigt. Bitte beachten Sie, dass es bei der Kleinstbetragsrechnung in das EU-Ausland Besonderheiten gibt.
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und
Umfang der Leistung - Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstigen Leistungen in einer
Summe. Ein gesonderter Steuerausweis muss somit nicht erfolgen. - anzuwendender Steuersatz bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum der Rechnung
Neuer Regelung: Seit 01.01.2017 gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern (kurz: GoBD) vollständig. GoBD ist eine Vorgaben des Bundesfinanzministeriums. Geschäftsvorgänge wie Rechnungen müssen demnach unveränderbar aufgezeichnet werden. Nur unveränderbare Aufzeichnungen werden bei einer behördlichen Prüfung anerkannt.